Bartmeise

Statuten

Statuten des

Natur- und Vogelschutzvereins Neuenhof

I. Name und allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1

Der im Jahre 1977 neu gegründete Verein erhält den Namen Natur- und Vogelschutzverein Neuenhof (NVN) und ist im Sinne der Artikel 60 ff ZGB politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2         

Der NVN ist dem Verband Aargauischer Natur- und Vogelschutzvereine (VANV) sowie
dem nationalen Naturschutzverband Schweizer Vogelschutz SVS, angeschlossen.

 

II. Sitz, Zweck und Ziel

 

Art. 3

Das Rechtsdomizil des NVN ist Neuenhof

 

Art. 4

Der NVN bezweckt die Förderung des Natur- und Vogelschutzes sowie der Vogelkunde. Er ist bestrebt, die Bevölkerung und insbesondere die Jugend, durch Exkursionen, Vorträge und Anschauungsmaterial im vorgenannten Sinne zu fördern. Nach Möglichkeit ist eine Jugendgruppe zu unterhalten. Ferner solle mit Einverständnis der Schulbehörde, wenn keine geeignete Lehrkraft vorhanden ist, periodisch in den Schulen Vorträge über Vogelschutz und Vogelkunde durchgeführt werden. Der NVN unterstützt und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit gleichem Zweck.

 

Mitgliederschaft

 

Art. 5

Der NVN besteht aus Aktiv- Ehren und Jugendmitgliedern.

 

Art. 6

Mitglied kann jedermann, der die Statuten anerkennt, werden. Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen. Wer vor dem 1. Oktober eintritt, hat den vollen Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu leisten. Wer nach dem 30. September eintritt, ist erst vom nächsten Geschäftsjahr an beitragspflichtig. Zu Ehrenmitgliedern können, durch die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, Personen ernannt werden, die sich um den NVN und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben.

 

Art. 7

Austretende Mitglieder schulden den vollen Beitrag des laufenden Geschäftsjahres. Mitglieder, welche ihren Pflichten gegenüber dem NVN in irgendeiner Weise vernachlässigen oder Unfrieden stiften, können durch Mehrheitsbeschluss der GV ausgeschlossen werden.

Art. 8

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.

 

Art. 8bis

Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist 30 Tage nach der GV fällig. Nichteingegangene Mitgliederbeiträge werden unter Zuzug der Einzugsspesen per Post erhoben. Postcheckkonto des NVN ist 50-6179 Aarau.

 

IV. Organe

 

Art. 9

Die Organe des NVN sind:
a)    die Generalversammlung
b)    die Mitgliederversammlung
c)    der Vorstand
d)    die Rechnungsrevisoren
e)    die Unterkommissionen (nur wenn solche benötigt werden)

 

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet jährlich in den Monaten Februar oder März statt. Ausserordentliche Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen werden einberufen auf:
a) Beschluss des Vorstandes
b) Begehren von mindestens 25 % der Mitglieder

 

Art. 11

Stimmrecht. An der GV und Mitgliederversammlungen haben alle anwesenden Mitglieder das Stimmrecht.

 

Art. 12

Es können nur anwesende Ehrenmitglieder und Mitglieder mit ihrem Einverständnis neu in ein Amt gewählt werden, oder wenn vorgehend eine schriftliche Einwilligung des Kandidaten vorliegt.

 

Art. 13

GV. Der ordentlichen GV sind folgende Traktanden zur Beschlussfassung zu unterbreiten:
a)    Abnahme des Protokolls der letzten GV
b)    Genehmigung des Jahresberichtes

c)    Genehmigung der Jahresrechnung
d)    Wahlen:  des Präsidenten (*)
                   des Kassiers,
                   des Aktuars,
                   der übrigen Vorstandmitglieder (*)
                   des Jugendgruppenleiters, sofern vorhanden,
                   der Kassenrevisoren.

                   (*) = nur alle 2 Jahre
e)    Jahresbeitrag, fit

f)     Abnahme des Jahresprogramms, des Budgets und Festsetzung von eventuellen
       Entschädigungen
g)    Anträge:  des Vorstandes
                   der Mitglieder
h)   Statutenrevisionen

Art. 13b

Die Mitgliederversammlung kann über Anträge des Vorstandes der Mitglieder beschliessen.

 

Art. 14

Die Wahlen und Abstimmungen haben offen zu erfolgen, wenn nicht 2/3 der Stimm-fähigen ein anderes Verfahren bestimmen. Für Wahlen im ersten Wahlgang gilt das absolute, und im zweiten Wahlgang das relative Mehr, herrscht bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so gilt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid.

 

Art. 15

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 maximal 10 Mitgliedern, wobei folgende Ämter immer zu besetzten sind:
a)    der Präsident
b)    der Aktuar
c)    der Kassier.
Im Weiteren können, nach Bedarf, Beisitzer gewählt werden. Ihnen können spezielle Aufgaben zugewiesen werden. Der Präsident, der Aktuar und der Kassier sind bei der Wahl namentlich zu bezeichnen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber, wobei ein Vorstandsmitglied das Amt eines Vizepräsidenten bekleiden kann. Herrscht an einer Vorstandssitzung Stimmengleichheit so gilt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid.

 

Art. 16

a Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Aktuar oder dem Kassier.

 

Art. 17

Die Einnahmen des NVN bestehen aus:
a)    Mitgliederbeiträgen
b)    Subventionen der Gemeinde.
c)    Subventionen diversen Institutionen
d)    freiwillige Spesen
e)    Zinsen.

Sie sind im Vereinssinne zu verwenden.

 

Art. 18

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten es NVN haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. Der Vorstand verfügt im Einzelfall über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 500.00.

 

Art. 20

Von der GV ist jährlich ein Kassenrevisor-Stellvertreter zu wählen, welcher im folgenden Jahr automatisch das zweijährige Amt des Kassenrevisors betreut. Nach Ablauf dieser Zeit scheidet er als Revisor aus und kann erst nach drei Jahren wieder gewählt werden. Die zwei Revisoren haben den Kassenbestand und die Rechnungen zu prüfen und zu Handen der GV einen schriftlichen Befund zu erstellen.

 

 

 

 

Art. 21

zur Bearbeitung besonderen Aufgaben können Fachkommissionen geschaffen werden. Diese werden vor Vorstand gewählt und haben demselben Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzugeben.

 

Art. 22

Die Fachkommissionen handeln in techn. Fragen selbständig. Der Präsident ist von Amtes wegen Mitglied dieser Kommissionen. Er kann sich von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.

 

 

V. Vermögen und Inventar

 

Art. 23

zum Vermögen und Inventar des NVN gehören:
a)    Bargeld,
b)    Postcheck, (50-6179 Aarau)

c)    Bank-Konto

d)    Nistkastenpark
e)    Zeitschriften und Bücher (welche vom NVN angeschafft wurden)
f)     Anschauungsmaterial (*)
       (Bilder, Fotos, Filme, Zeichnungen, Pläne, Tier- Vogel- und Pflanzenpräparate)

g)    Futtervorräte (*)
h)   Leitern und Aufhängestangen (*)
i)     Liegenschaften, Grundstücke und Fahrhaben. (*)
       (*) = sofern vom NVN finanziert.

 

Art. 24

Die Auflösung des NVN kann mit 2/3 Ja-Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand hat Bericht über die Zweckmässigkeit der Auflösung zu erstatten und den entsprechenden Antrag zu stellen.

 

Art. 25

Bei der allfälligen Liquidation des NVN ist das Vermögen auf der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Der Gemeinderat ist für das Aufheben des Vermögens 10 Jahre verpflichtet. Ist dann noch kein neuer Verein gegründet oder in Aussicht, ist das Vermögen dem Verband Aargauischer Vogelschutzvereine ohne aufgelaufene Zinsen abzugeben. Beim Fehlen dieses Vereins ist der Gemeinderat berechtigt das Geld sinnvoll für den Natur- und Vogelschutz einzusetzen.

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17.Juni 1977 im Posthorn zu Neuenhof genehmigt, sowie geändert am 04.03.88 (Art 2.)

 

Neuenhof, den 17. Juni 1977

 

 

V. Vermögen und Inventar

 

Art. 23

zum Vermögen und Inventar des NVN gehören:
a)    Bargeld,
b)    Postcheck, (50-6179 Aarau)

c)    Bank-Konto

d)    Nistkastenpark
e)    Zeitschriften und Bücher (welche vom NVN angeschafft wurden)
f)     Anschauungsmaterial (*)
       (Bilder, Fotos, Filme, Zeichnungen, Pläne, Tier- Vogel- und Pflanzenpräparate)

g)    Futtervorräte (*)
h)   Leitern und Aufhängestangen (*)
i)     Liegenschaften, Grundstücke und Fahrhaben. (*)
       (*) = sofern vom NVN finanziert.

 

Art. 24

Die Auflösung des NVN kann mit 2/3 Ja-Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand hat Bericht über die Zweckmässigkeit der Auflösung zu erstatten und den entsprechenden Antrag zu stellen.

 

Art. 25

Bei der allfälligen Liquidation des NVN ist das Vermögen au der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Der Gemeinderat ist für das Aufheben des Vermögens 10 Jahre verpflichtet. Ist dann noch kein neuer Verein gegründet oder in Aussicht, ist das Vermögen dem Verband Aargauischer Vogelschutzvereine ohne aufgelaufene Zinsen abzugeben. Beim Fehlen dieses Vereins ist der Gemeinderat berechtigt das Geld sinnvoll für den Natur- und Vogelschutz einzusetzen.

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17.Juni 1977 im Posthorn zu Neuenhof genehmigt, sowie geändert am 04.03.88 (Art 2.)

 

Neuenhof, den 17. Juni 1977

 

 

                        Der Präsident:                 Hans Schwegler

 

                        Die Aktuarin:                   E. Dümbte